Würde des Menschen im Grundgesetz
Artikel 1: Unantastbare Würde des Menschen
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde am 23. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat verabschiedet und am 24. Mai 1949 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Artikel 1 des GG regelt die Würde des Menschen. Er lautet:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Die Würde des Menschen steht an oberster Stelle in der Werteordnung des GG. Sie ist unantastbar, d. h., sie kann durch keine staatliche oder private Maßnahme verletzt werden. Die Würde des Menschen ist auch unveräußerlich, d. h., sie kann nicht aufgegeben oder verkauft werden.
Der Staat hat die Pflicht, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Dies bedeutet, dass er alle Maßnahmen ergreifen muss, um die Würde des Menschen zu wahren und zu verhindern, dass sie verletzt wird.
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